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50er Jahre Anzeige, Hausfrau beim Abwasch mit Prilpaket, mit Slogan: wenig Stil hilft viel
Inserat für "Pril", aus "Frau und Mutter", 47. Jahrgang, zweites Juniheft 1958, Seite 32, bearbeitet. (Originaltext: "Pril so sparsam - wenig Pril hilft viel", "Pril ohne Soda schont die Hände")

Gesetzliche Bestimmungen

10. Oktober 2007

Müssen Internetseiten in Österreich barrierefrei sein? Dieser Artikel spaziert mit bei der Accessibility Blog Parade vom MAIN_blog.

Zuverlässige Beratung zu rechtlichen Bestimmungen liefert der Verein BIZEPS. Auf einer Präsentation von Martin Ladstätter von BIZEPS beruhen auch die Gesetzesauszüge hier. Dank an Martin auch für weitere Hinweise.

6 Gesetze thematisieren im weiteren Sinn das Recht auf barrierefreies Internet in Österreich. Ganz konkret angesprochen wird es im E-Government-Gesetz und im Behindertengleichstellungsgesetz.

  • Bundesverfassungsgesetz
  • Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
  • Urheberrechtsgesetz
  • E-Government-Gesetz
  • Zustellgesetz
  • Behindertengleichstellungsgesetz

Bundesverfassungsgesetz

Artikel 7: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.“

Artikel 8: „Die Österreichische Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.“

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

Blinde und hochgradig sehbehinderte Beteiligte
§ 17a „Blinden oder hochgradig sehbehinderten Beteiligten, die eines Vertreters entbehren, hat die Behörde auf Verlangen den Inhalt von Akten oder Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.“

Urheberrechtsgesetz

Behinderte Personen
§ 42d. Abs. 1 „Zulässig ist die nicht kommerzielle Benutzung eines erschienenen Werkes durch Vervielfältigung für und Verbreitung an behinderte Personen in einer für sie geeigneten Form, soweit ihnen wegen ihrer Behinderung der Zugang zum Werk durch sinnliche Wahrnehmung eines erschienenen Werkstücks nicht möglich oder erheblich erschwert ist.“

E-Government-Gesetz

§ 1 Abs. 3 „Bei der Umsetzung … ist Vorsorge dafür zu treffen, dass behördliche Internetauftritte, die Informationen anbieten oder Verfahren elektronisch unterstützen, spätestens bis 1. Jänner 2008 so gestaltet sind, dass internationale Standards über die Web-Zugänglichkeit auch hinsichtlich des barrierefreien Zugangs für behinderte Menschen eingehalten werden.“

Mehr zum E-Governmentgesetz

Zustellgesetz

§ 30 Abs. 5 „Die von einem Zustelldienst … zu erbringenden Zustellleistungen sind so zu gestalten, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik der barrierefreie Zugang zu diesen Dienstleistungen für behinderte Menschen gewährleistet ist.”

Behindertengleichstellungsgesetz

§ 6 Abs. 5 „Barrierefrei sind … Systeme der Informationsverarbeitung …, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“

Erläuterungen: „Das Vorliegen von Barrierefreiheit ist nach dem Stand der technischen Entwicklung zu beurteilen. Herangezogen werden dafür können beispielsweise … die WAI-Leitlinien betreffend Angebote im Internet.“

§ 8 Abs. 3 „Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Bundes haben vorzusehen, dass bei der Vergabe von Förderungen … die Beachtung dieses Bundesgesetzes … zu berücksichtigen ist, und sichergestellt ist, dass das geförderte Vorhaben den Grundsätzen dieses Bundesgesetzes nicht widerspricht.“

Mehr zum BGStG

Weiterführende Infos

Einen interessanten Überblick über die historische Entwicklung der rechtlichen Bestimmungen gibt ein Artikel bei BIZEPS vom 12. Mai: Bundeskanzleramt: “Versuchen Sie es bitte später noch einmal.

Die Gesetzestexte finden sich im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).

Erläuterungen E-Gov Gesetz

10. Oktober 2007

Das E-Governmentgesetz ist seit März 2004 in Kraft. BIS 1.1. 2008 müssen die Vorgaben bezüglich barrierefreiem Internet erfüllt sein.

Betroffen sind:

  • Behörden (Bund, Länder, Gemeinden)
  • Zusteller
  • Verwaltung des Bundes

E-Government in Österreich

E-Government meint die Gesamtheit aller elektronischen Angebote der öffentlichen Verwaltung für BürgerInnen.

digitales.oesterreich.gv.at ist die neue Informationsseite des Bundeskanzleramts zum E-Government.
Eine Übersicht über das aktuelle E-Government-Angebot, erstellt von Statistik Austria, Sept 2007, findet sich dort unter
Österreich Online – Bericht zur E-Government Landkarte 2007 (PDF, 4317 kB).

Level der Barrierefreiheit

Derzeit sind noch die WCAG 1.0 gültig. Mangels einer expliziten, länderspezifischen Norm, wie sie etwa in Deutschland mit der BITV existiert, hat man sich vorläufig auf Erfüllung des Mindeststandards, also von Level A der WCAG verpflichtet, mit dem – auch öffentlich formulierten – Ziel Doppel A zu erreichen. Zur Erreichung des E-Government Gütesiegels (existiert seit 2003) ist also wohl auch WAI A und der Styleguide E-Formulare (der über Level A hinausgeht) erforderlich.

Zitat auf digitales.oesterreich.gv.at: “Österreich hat sich auf EU-Ebene verpflichtet, die WAI-Leitlinien umzusetzen. Die Umsetzung der WAI-Leitlinien ist daher fester Bestandteil der E-Government-Strategien. Dies bedeutet, dass Mindeststandards – damit sind die Web Content Accessibility Guidelines 1.0, Stufe A, gemeint – erfüllt werden müssen.”

Mit BehindertenvertreterInnen besteht hier kein Konsens, sie plädieren auf Erreichung von Stufe AA.

In Deutschland (einfach-fuer-alle.de/artikel/bitv/begruendung/ ) und der Schweiz (access-for-all.ch/download/P028.pdf) muss jeweils Konformitätsstufe AA erfüllt werden.

Das österreichische BGStG impliziert ebenfalls Doppel A. Die Formulierungen zu barrierefreiem Informationszugang sind ähnlich wie im deutschen Behindertengleichstellungsgesetz.

Martin Ladstätter vom Verein accessible media argumentiert u.a. auch mit der Erläuterung von Checkpunkt der Priorität 2 in den WCAG 1.0 für die Verpflichtung auf Konformitätsstufe AA: “[Priorität 2]: Ein Entwickler von Web-Inhalten sollte diesen Checkpunkt erfüllen. Andernfalls wird es für eine oder mehrere Gruppen schwierig sein, auf die Information im Dokument zuzugreifen. Die Erfüllung dieses Checkpunkts beseitigt signifikante Hindernisse für den Zugriff auf Web-Dokumente.”

Styleguide für E-Formulare

Für E-Government-Formulare gibt es einen Styleguide, der Barrierefreiheit miteinschließt.
Der Styleguide für E-Formulare (stg 2.0.0 – Version vom 6.9.2006) gibt zusammen mit der Beschreibung von Standarddaten in E-Formularen die Grundlage für ein einheitliches Layout von elektronischen Formularen der öffentlichen Verwaltung in Österreich. Er hat Empfehlungsstatus.
Eine grafische Optimierung der Formulare wäre meines Erachtens wünschenswert.

Interne Evaluierung

Öffentliche Internetangebote des Bundes wurden 2007 intern evaluiert: Erhebung Barrierefreiheit 2007. Die Erhebung kommt zu sehr positiven Ergebnissen:
Bei 12 Ministerien (mit 68 überprüften Domänen) 94% durchschnittlicher Erfüllungsgrad WAI A.
Für 57 der 68 evaluierten Domains beantworteten die Ressorts auch die Prüfpunkte zu WAI AA, der Erfüllungsgrad schwankt für die einzelnen Prüfpunkte zwischen 75 und 100 Prozent.

Persönlicher Kommentar

Die lange Umsetzungsfrist von 2004 bis Ende 2007 hat generell zu einer Abwartehaltung motiviert. Es wurde sicher innerhalb dieser Frist auch mit einer Aktualisierung der WCAG gerechnet, von der man sich vielleicht Erleichterungen in der Umsetzung versprach. Die Auszeichnung von Sprachwechsel ist in der Entwurfsfassung der WCAG 2.0. beispielsweise kein Level A Kriterium mehr, moderne Screen-Reader interpretieren Javascript usw.

Bei MitarbeiterInnen von Behörden ist teils großes Interesse am Thema zu spüren (so haben auch einige den Lehrgang für Barrierefreies Webdesign an der Uni Linz absolviert) und wirkliches Engagement in der Umsetzung, zum Teil aber auch Ablehnung von überzogen und veraltet scheinenden Vorgaben und Verunsicherung, was nun tatsächlich umgesetzt werden muss und wen es nun tatsächlich betrifft.

Die positiven Ergebnisse der “Erhebung Barrierefreiheit 2007″ sind sowohl ein Indiz dieses Engagements auf der einen Seite als auch ein Indiz einer gewissen – vermutlich frustrierten – Wurschtigkeit auf der anderen. Eine neutrale Evaluierungsstelle wie BIK in Deutschland oder Zugang für alle in der Schweiz fehlt. Die Tests der Woche von BIK oder die Schweizer Accessibility-Studie 2007 geben ein objektiveres Bild.

Die Umsetzung der WAI Richtlinien ist auf Bundesebene am weitesten fortgeschritten und lässt auf Gemeindeebene noch sehr zu wünschen übrig. Hier scheint man es wohl auch auf eher unwahrscheinliche Schlichtungsverfahren ab 2008 ankommen zu lassen.
Ein großer Anbieter von Gemeindeplattformen out of the box – Ris Kommunal – bietet für neue Webauftritte mittlerweile aber auch ein WAI konformes CMS an, im Gegensatz zur alten Frames- und Tabellenlösung, auf der noch viele alte Seiten aufbauen. Webseiten haben ein Ablaufdatum, bei den nötigen Relaunches in den nächsten Monaten und Jahren wird Barrierefreiheit in jedem Pflichtenheft stehen müssen. Die Formulierungen im BGStG legen eine Festlegung auf Erreichung von Stufe AA der WCAG nahe.

Erläuterungen BGStG

10. Oktober 2007

aktualisiert am 15.10.2007

Der im BGStG (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz) definierte rechtliche Anspruch auf barrierefreien Informationszugang im Internet gilt ohne Übergangsfrist seit 1.1. 2006.

Betroffen sind:

  • Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten
  • Unternehmen, die Güter und Dienstleistungen verkaufen, “die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen”
  • FörderungsnehmerInnen von Bundesförderungen

Laut Gesetzestext: § 2 Geltungsbereich:
„1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten.
2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten weiters für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung sowie für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses, soweit es jeweils um den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen geht, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, und die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes gegeben ist. …“

Die „unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes“ ist z.B. beim Konsumentenschutzgesetz gegeben. Ein Fall nach dem BGStG wäre laut Beate Firlinger im main_blog etwa, wenn ein blinder User beim Online-Shopping ein Sonderangebot wegen einer nicht zugänglichen Information im Internet nicht wahrnehmen kann und dadurch einen wirtschaftlichen Nachteil hat.

Umfassende Infos zum Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz finden sich bei BIZEPS.

Persönlicher Kommentar

Unternehmenswebseiten, besonders auch E-Shops, die ab 2006 neu erstellt wurden, müssen eigentlich zugänglich sein (mit Screen-Reader Software, mit der Tastatur…). Betroffen sind auch Online-Informationen zur Geschäftsanbahnung, etwa Preisangaben. Die Frage der Zumutbarkeit eines Seitenumbaus müsste in einem Schlichtungsfall geregelt werden.

Allerdings müssen Unternehmenswebseiten nur dann barrierefrei sein, wenn auch die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes gegeben ist. Was dies bedeutet, ist unklar. Wenn sie also bei Nichtzugänglichkeit beispielsweise auch den Konsumentenschutz verletzen? Bei Preisnachlässen, Sonderangeboten, Gebührenbefreiung im Internet, wenn die gleiche Leistung nicht anderweitig – ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe – bezogen werden kann?

Anmerkung 15.10.2007: Diese Frage wurde von Herrn Ladstätter mit Nein beantwortet. Es geht nicht darum, dass Leistungen nur im Internet oder dort günstiger bezogen werden können.

Die Ungleichbehandlung – KonsumentInnen ohne Behinderung können bequem im Internet einkaufen, KonsumentInnen mit Behinderung nicht – verstößt allerdings bereits gegen die Bundesverfassung.
Vielleicht ist die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes auch durch das Diskriminierungsverbot im BGStG selbst gegeben.

Ich bin keine Juristin und hätte selbst gerne eine eindeutige Antwort auf die Frage, ob alle neuen Unternehmenswebseiten seit 2006 WAI konform sein müssen.

Nachtrag 15.10.2007: Nach genauerer Lektüre des Gesetzestextes (nicht nur Copy und Paste der relevanten Passagen ;-) ) wird auch der einschränkende Passus “…und die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes gegeben ist” für mich klarer:
Es liegt nicht in der unmittelbaren Regelungskompetenz des Bundes, Barrierefreiheit für Unternehmenswebseiten direkt anzuordnen.
Das BGStG regelt die Rechtsfolgen von Diskriminierung auf Grund von nicht vorliegender Barrierefreiheit.

D.h. aus meiner Sicht, es wäre unrichtig zu sagen, Barrierefreiheit ist durch das BGStG für alle Unternehmenswebseiten ab 2006 gesetzlich vorgeschrieben. Jede Person mit einer Behinderung kann allerdings ein Unternehmen auf Diskriminierung klagen, wenn dessen Webseite für sie nicht benutzbar ist und wird recht bekommen, wenn sie die Diskriminierung, d.h. Unzugänglichkeit glaubhaft machen kann. Ein Schlichtungsverfahren ist vor einer Klage gesetzlich vorgeschrieben. Die Webseite muss zugänglich gemacht werden, es besteht Schadenersatzpflicht.

Je größer die Zugriffszahlen einer Webseite sind, desto größer ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass viele Menschen mit Behinderung unter den BesucherInnen sind. Die Zumutbarkeit, den Webauftritt barrierefrei zu gestalten, wird auch bei Unternehmen mit starkem finanziellen Hintergrund anders eingeschätzt werden als bei kleineren Unternehmen. Fragen der Corporate Social Responsibility und eines wahrscheinlichen Imageschadens bei medialem Aufrollen eines Diskriminierungsfalles sind zu bedenken.

Das Vorliegen von Barrierefreiheit ist nach dem Stand der technischen Entwicklung zu beurteilen.
Die Formulierung “ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe” impliziert, dass Konformitätsstufe AA der WCAG erreicht werden muss, weil erst viele der Kriterien hier, wie etwa semantische Textstruktur, Labeln von Formularen, Sprungmarken, deutliche Kennzeichnung des Fokus, ein Layout, das Schriftvergrößerung zulässt etc., Webseiten für viele UserInnen mit Behinderungen gut benutzbar machen.

Nicht alle Kriterien der WCAG 1.0 entsprechen mehr dem derzeitigen Stand der Technik. Beispielsweise ist Javascript mittlerweile screen-reader-tauglich und dürfte damit auch für wichtige Funktionen eingesetzt werden, wenn es barrierefrei, tastaturbedienbar etc….programmiert ist). Ajax (vereinfacht: das Laden von neuen Inhalten, ohne dass eine Seite neu geladen wird) ist derzeit noch nicht barrierefrei, bedarf bei Einsatz – derzeit – also noch einer Fallback Lösung.

Schlichtungen

10. Oktober 2007

aktualisiert 3.11.2008

Als Rechtsfolgen einer Diskriminierung sind materieller und immaterieller Schadenersatz vorgesehen.
Einem gerichtlichen Verfahren ist ein verpflichtendes Schlichtungsverfahren beim Bundessozialamt vorgeschaltet.
Jede behinderte Person kann bei vermeintlicher Diskriminierung gemäß BGStG ein Verfahren beim Bundessozialamt einleiten.
Im Normalfall einigt man sich dort auf eine Kompromisslösung und zumutbare Anpassungen innerhalb zumutbarer Fristen.

Bisherige Schlichtungsfälle, aufgelistet in der BIZEPS Schlichtungsdatenbank, zeigen, dass es dabei nie um genaue Erfüllung der WCAG 1.0 auf Punkt und Beistrich ging, sondern um pragmatische Lösung von jeweils sehr konkreten Zugänglichkeitsproblemen.

Banken wurden zur Schlichtung geladen, nicht weil sie ein verschachteltes Frameset verwenden, sondern weil sie bei ihren Internet Banking Systemen auf ein rein grafisches TAN System umgeschalten hatten, dass für blinde Menschen nicht benutzbar ist.

Ein Online-Ticketanbieter kam ins Visier, weil keine Rollstuhlplätze gebucht werden konnten, ein Mobiltelefonanbieter, weil er Preisinformationen in mit Screen-Reader absolut unlesbaren PDFs und Sonderangebote in Bildern ohne Alternativtext versteckt hat.

Mit zunehmender Multimedialisierung des Internets ist die Forderung nach Untertitelung von Videos für Menschen mit Hörbehinderung und auch nach Übersetzungen in Gebärdensprache, die 2005 als Minderheitensprache anerkannt wurde, zu erwarten.

Interessant ist der Rechtsfall target.com in Kalifornien, der Schule machen könnte. Der Online-Shop wurde verklagt, blinde Menschen zu diskriminieren. Informationen zum Klagsfall target.com bei efa, 2006. Der Fall erhielt class-action-status, d.h. wurde als Sammelklage anerkannt: Infos zum Klagsfall target.com bei abclocal.go.com, Oktober 2007, Infos zum Klagsfall target.com bei internetnews.com, Oktober 2007.
Der Klagsfall target.com wurde im August 2008 – weitgehend zugunsten der KlägerInnen – abgeschlossen. Informationen dazu gibt es u.a. bei WebAIM.